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art._12a_freizuegigkeitsgesetz-eu

§ 12a FreizügG/EU: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

1. Wortlaut

Auf Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben, finden die nach diesem Gesetz für Familienangehörige und für nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

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art._12a_freizuegigkeitsgesetz-eu.txt · Zuletzt geändert: von marcel