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art._13_freizuegigkeitsgesetz-eu

§ 13 FreizügG/EU: Staatsangehörige der Beitrittsstaaten

1. Wortlaut

Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.

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art._13_freizuegigkeitsgesetz-eu.txt · Zuletzt geändert: von marcel