Art. 31 Rückführungsverordnung: Überprüfung von Haftanordnungen
1. Wortlaut
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhaftnahme mindestens alle sechs Monate auf Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen überprüft wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhaftnahme unbegleiteter Minderjähriger von Amts wegen mindestens alle drei Monate oder auf Antrag des betreffenden unbegleiteten Minderjährigen oder des Vertreters oder der gemäß Artikel 17 Absatz 2 bestellten Person überprüft wird.
(3) Wurde die Inhaftnahme von Verwaltungsbehörden angeordnet oder verlängert, so haben die Mitgliedstaaten
a) eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Inhaftnahme so schnell wie möglich innerhalb eines nach nationalem Recht festgelegten Zeitraums nach Beginn der Haft vorzusehen, oder
b) dem betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht einzuräumen, die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gerichtlich überprüfen zu lassen, wobei so schnell wie möglich innerhalb eines nach nationalem Recht festgelegten Zeitraums nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In solchen Fällen unterrichten die Mitgliedstaaten den betreffenden Drittstaatsangehörigen bei der Inhaftnahme umgehend über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen.
Wird ein Drittstaatsangehöriger über die gemäß Artikel 30 Absatz 4 festgelegte maximale Haftdauer von 24 Monaten hinaus in Haft genommen und beträgt diese Verlängerung mehr als drei Monate, so wird die Inhaftnahme mindestens alle drei Monate von einem Gericht überprüft.

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