art._49_rueckfuehrungsverordnung
Art. 49 Rückführungsverordnung: Aufhebung
1. Wortlaut
(1) Die Richtlinie 2008/115/EG, die Richtlinie 2001/40/EG und die Entscheidung 2004/191/EG werden für die durch die vorliegende Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 17. Oktober 2027 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
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