Art. 40 Rückführungsverordnung: Komponenten eines gemeinsamen Rückkehrsystems
1. Wortlaut
(1) Ein gemeinsames Rückkehrsystem gemäß dieser Verordnung besteht aus:
a) einem gemeinsamen Verfahren für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben;
b) einem System zur Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsentscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten;
c) digitalen Systemen für die Durchführung der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration von Drittstaatsangehörigen;
d) der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten;
e) ausreichenden, von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs festgelegten Haftkapazitäten;
f) finanzieller Unterstützung durch die Union und operativer Unterstützung durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten.
(2) Die Entwicklung digitaler Systeme stützt sich so weit wie möglich auf bestehende nationale Infrastruktur und interoperable Systeme der Union und darf für die Mitgliedstaaten keinen zusätzlichen Berichts- oder Verfahrensaufwand verursachen.
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten legen gemeinsame Prioritäten im Bereich Rückkehr und Reintegration fest und sorgen für die erforderlichen Folgemaßnahmen unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 angenommenen Europäischen Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement, der Durchführung des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349, der Bewertung des Umfangs der Kooperation von Drittstaaten mit den Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme nach Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Rückübernahmeinstrumente der Union und aller anderen für die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme relevanten Instrumente der Union.
(4) Die Union und die Mitgliedstaaten sorgen für eine loyale Zusammenarbeit und enge Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie für Synergien zwischen internen und externen Komponenten.

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