Art. 1 Rückführungsverordnung: Gegenstand
1. Wortlaut
(1) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames System für die wirksame Rückkehr von illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältigen Drittstaatsangehörigen (im Folgenden „illegal aufhältige Drittstaatsangehöriger“) im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannten Grundrechten, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sowie den geltenden internationalen Verpflichtungen, einschließlich der Menschenrechte, eingeführt.
(2) Ziel dieser Verordnung ist es, den Mitgliedstaaten das Ergreifen aller erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, um unter Berücksichtigung des Gesamtkonzepts nach Artikel 3, Artikel 4 Buchstabe h und Artikel 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1351 eine wirksame Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sicherzustellen.

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