art._35_easo-verordnung
Art. 35 EASO-Verordnung: Ausführung des Haushaltsplans
1. Wortlaut
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Unterstützungsbüros aus.
(2) Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
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