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art._35_easo-verordnung

Art. 35 EASO-Verordnung: Ausführung des Haushaltsplans

1. Wortlaut

(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Unterstützungsbüros aus.

(2) Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

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art._35_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel