Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._45_rueckfuehrungsverordnung

Art. 45 Rückführungsverordnung: Notlagen

1. Wortlaut

(1) Führt eine außergewöhnlich große Anzahl von Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr sicherzustellen ist, zu einer unvorhersehbaren und erheblichen Belastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen eines Mitgliedstaats oder seines Verwaltungs- oder Justizpersonals, so kann der betreffende Mitgliedstaat, solange diese außergewöhnliche Situation anhält, die festgelegten Fristen über die in Artikel 27 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 7 genannten Fristen hinaus verlängern und dringliche Maßnahmen in Bezug auf die Haftbedingungen ergreifen, die von den Haftbedingungen nach Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 2 abweichen. Die Mitgliedstaaten können Verwaltungsverfahren und interne Meldepflichten vorübergehend anpassen, um Rückkehraktionen zu beschleunigen, sofern diese Anpassungen zur Bewältigung der Ausnahmesituation unbedingt erforderlich sind.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Er unterrichtet die Kommission ebenfalls, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr vorliegen.

(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er den Mitgliedstaaten eine Abweichung von ihrer grundsätzlichen Verpflichtung, alle geeigneten — sowohl allgemeinen als auch besonderen — Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen.

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. J A H K A
 
art._45_rueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel