art._4_rueckfuehrungsverordnung
Art. 4 Rückführungsverordnung: Grundrechte
1. Wortlaut
Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter vollständiger Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Charta, des einschlägigen Völkerrechts, der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie der Grundrechte.
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