Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._87d_asylgesetz

§ 87d AsylG: Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung

1. Wortlaut

§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben.

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. N O Q G M
 
art._87d_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel