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Dublin Reloaded - die AMMVO

1. Allgemeines

Die Grundprinzipien des Dublin-Verfahrens bleiben erhalten. Wer also mit dem Dublin-Verfahren vertraut war, wird sich an kein völlig neues System gewöhnen müssen.

2. Solidaritätsmechanismen

Flankiert wird das Dublin-System zukünftig durch sogenannte Solidaritätsmechanismen. Die Einführung dieser Mechanismen war insbesondere für die politische Auseinandersetzung von großer Bedeutung und wurde von der Kommission als großer Erfolg verkauft. Wie die praktische Umsetzung dieser Solidaritätsmechanismen aussehen wird, bleibt indes abzuwarten. Größere Auswirkungen auf den Alltag in der Beratungspraxis sind daher vorläufig nicht zu erwarten.

3. Das Verfahren

Die Dublin-III-VO kannte Aufnahmeverfahren (Art. 21, 22 Dublin-III-VO) und Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23 bis 25 Dublin-III-VO). Der wesentliche Unterschied war im Prinzip, dass beim Wiederaufnahmeverfahren („take back“) bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde, und beim Aufnahmeverfahren („take charge“) eben noch nicht. Diese Differenzierung bleibt im Prinzip erhalten, allerdings mit einem wesentlichen Unterschied.

3.1 Aufnahme

Das Aufnahmeverfahren ist jetzt in den Artikel 39 und 40 AMMVO geregelt und unterscheidet sich nicht grundsätzlich vom bisherigen Aufnahmeverfahren. Die Fristen sind jetzt kürzer (im Regelfall zwei statt drei Monate für das Gesuch und ein Monat statt zwei Monaten für die Antwort). Wie bisher auch gilt: Wenn ein Mitgliedstaat es versäumt, das Gesuch fristgerecht abzusetzen, ist er für das Verfahren zuständig (Art. 39 Abs. 1 UA 3 AMMVO). Lehnt der ersuchte Staat das Gesuch nicht ausdrücklich innerhalb der Frist ab, gilt das Gesuch als angenommen (Art. 40 Abs. 8 UA 1 AMMVO).

3.2 Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme hingegen erfährt nunmehr in Art. 41 AMMVO eine gänzlich neue und bedenkliche Regelung. Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme ist nunmehr nicht mehr von einem Gesuch die Rede, sondern nur noch von einer Mitteilung, die innerhalb von zwei Wochen ab dem Eurodac-Treffer abzusetzen ist (Art. 41 Abs. 1 AMMVO). Der andere Mitgliedstaat hat den Eingang der Mitteilung innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen oder nachzuweisen, dass er nicht zuständig ist (Art. 41 Abs. 3 AMMVO). Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion, gilt dies als Bestätigung (Art. 41 Abs. 4 AMMVO).

Bedenklich an der Regelung ist, dass Art. 41 Abs. 1 Satz 1 AMMVO ausdrücklich bestimmt, dass die Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaats unberührt bleibt, wenn die Wiederaufnahmemitteilung nicht fristgerecht übermittelt wird. Es drängt sich mithin die Frage auf, welche Bedeutung diese Frist dann hat, bzw., ob die Wiederaufnahmemitteilung auch noch beliebig, möglicherweise Jahre, später abgesetzt werden kann, und der andere Staat dann trotzdem noch zur Wiederaufnahme verpflichtet bleibt? Ein solcher Zustand liefe zum einen den erklärten Zielen der AMMVO zuwider, die, ähnlich wie auch schon die Dublin-III-VO, eine zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz einfordern (vgl. z. B. Erwägungsgrund 37 der AMMVO). Zum anderen kann es hier schlimmstenfalls auch zu „refugees in orbit“ kommen, wenn der Staat, in dem die Betroffenen sich aufhalten, nicht für zuständig hält, der andere, nach seiner Auffassung zuständige Staat nicht (mehr) zur Wiederaufnahme bereit ist. Von refugees in orbit wird in der Rechtsprechung gesprochen, wenn sich gar kein Staat mehr für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig fühlt. Dies ist jedoch mit den grundsätzlichen Zielen des Asylrechts unvereinbar, wie das OVG NRW bereits 2015 entschieden hat. Diese Entscheidungen beziehen sich zwar auf die damals geltende Rechtslage, dürften sich aber im Kern auf die aktuell geltende Rechtslage übertragen lassen.

4. Kriterien

Wie in der Dublin-III-VO auch, wird auch in der AMMVO der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat anhand eines vorgegebenen Kriterienkataloges bestimmt. In der Dublin-III-VO war der Kriterienkatalog im Kapitel III in den Artikeln 7 bis 15 enthalten. In der AMMVO ist er im Kapitel II des Teils III in den Artikeln 24 bis 33 enthalten. Dabei gibt es im Großen und Ganzen weder bei den Kriterien sich noch hinsichtlich der Funktionsweise des Katalogs allzu umwälzende Veränderungen, sondern eher eine Reihe von Änderungen im Detail, die im konkreten Einzelfall aber freilich dennoch durchaus große Auswirkungen haben können.

Art. 24 AMMVO entspricht in seinem Regelungsgehalt Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO. Die Absätze 2 enthalten jeweils die sogenannte Versteinerungsklausel, wobei Art. 24 Abs. 2 AMMVO maßgeblich auf die Registrierung des Asylantrages abstellt. Aus Absatz 1 ergibt sich weiterhin eine Art Hierarchie der Kriterien, dass also die Kriterien der Reihe nach, in der sie im Verordnungstext stehen, durchgegangen werden, und das erste passende Kriterium zugleich auch das maßgebliche Kriterium ist, ohne, dass es dann noch darauf ankäme, ob weiter hinten noch ein weiteres Kriterium käme, das ebenfalls passen könnte.

Mit dem Kriterium der „Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise“ in Art. 30 AMMVO wird auch ein gänzlich neues Kriterium eingeführt: Hat eine Person in einem Mitgliedstaat einen entsprechenden Abschluss erworben, so ist dieser Mitgliedstaat ggf. zuständig, wenn der Asylantrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses registriert wurde.

Was die weiteren Änderungen an den Kriterien angeht, seien hier nur zwei herausgegriffen, die mir besonders relevant erscheinen:

  • Art. 26 Abs. 2 ermöglicht, anders als bisher die Dublin-III-VO, auch einen Familiennachzug zu vormals Schutzberechtigten, die zwischenzeitlich eingebürgert worden sind. Im direkten Vergleich handelt es sich hierbei also um eine Verbesserung.
  • Art. 29 AMMO bestimmt, wie bisher auch Art. 12 Dublin-III-VO, dass der Staat, der ein Visum ausgestellt hat, auch für das Asylverfahren zuständig ist (dies gilt insbesondere auch für Schengen-Visa, wie Touristenvisa, was oft verkannt wird - so glauben Leute, wenn sie mit ihrem Schengen-Visum direkt nach Deutschland einreisen, ohne zuvor in dem Land, dass das Visum ausgestellt hat, einen Asylantrag zu stellen, dass sie damit das Dublin-Verfahren umgangen hätten - ein Irrtum, denn sowohl AMMVO als Dublin-III-VO sehen eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung für diesen Fall vor.). Art. 12 Abs. 4 UA 2 sah jedoch vor, dass diese Zuständigkeit erlischt, wenn der Asylantrag erst gestellt wird, wenn das Visum schon seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist. Nach Art. 29 Abs. 4 AMMVO erlischt die Zuständigkeit jetzt jedoch erst nach 18 Monaten.

5. Selbsteintritt

Das Recht zum Selbstseintritt, bisher Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, fürderhin Art. 35 Abs. 1 AMM-VO, bleibt erhalten. Das ist insofern erfreulich und bemerkenswert, als zwischenzeitlich auch darüber diskutiert worden ist, das Selbsteintrittsrecht einzuschränken. in dem Sinne, dass es nur noch zur Wahrung der Familieneinheit oder aus sonstwie definierten, vorgegebenen Gründen hätte ausgeübt werden dürfen.

6. Überstellungsfrist

tbd

7. Rechtsbehelf

Diskussion

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