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art._23_rueckfuehrungsverordnung

Art. 23 Rückführungsverordnung: Alternativen zur Inhaftnahme

1. Wortlaut

(1) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere der folgenden alternativen Maßnahmen zur Inhaftnahme ergreifen, wobei die individuellen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen, einschließlich der nach Artikel 19 bewerteten Fluchtgefahr, zu berücksichtigen sind:

a) Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheitsleistung,

b) den Einsatz elektronischer Überwachung,

c) andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen, sofern im nationalen Recht vorgesehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen in erster Linie darauf ab, die wirksame und fristgerechte Rückkehr des Drittstaatsangehörigen sicherzustellen.

(3) In der Entscheidung zur Anwendung von, Maßnahmen nach Absatz 1 sind die sachlichen und rechtlichen Gründe anzugeben.

(4) Drittstaatsangehörige werden über jede Entscheidung zur Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 und über die Konsequenzen, dieser Entscheidung nicht zu entsprechen, einschließlich einer Inhaftnahme gemäß Artikel 29, schriftlich unterrichtet.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen zur Anwendung von Maßnahmen nach Absatz 1 auf Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen von einem Gericht überprüft werden.

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art._23_rueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel