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art._22_rueckfuehrungsverordnung

Art. 22 Rückführungsverordnung: Konsequenzen der Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht

1. Wortlaut

Bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht gemäß Artikel 18 Absatz 1 und der Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 verhängen die Mitgliedstaaten gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine oder mehrere der in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Maßnahmen und können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen verhängen, die wirksam und verhältnismäßig sein müssen:

a) Verweigerung oder Kürzung bestimmter Leistungen und Zuwendungen, sofern im nationalen Recht vorgesehen, es sei denn, sie würde dazu führen, dass der Drittstaatsangehörige nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken,

b) Verweigerung oder Kürzung von Anreizen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr, einschließlich Verweigerung oder Einschränkung der Unterstützung im Rahmen von Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen nach Artikel 44 Absatz 3,

c) Verweigerung oder Entzug der Arbeitserlaubnis, sofern im nationalen Recht vorgesehen,

d) Verlängerung der Dauer eines Einreiseverbots bis zur anwendbaren, in Artikel 8 Absatz 8 vorgesehenen Höchstdauer,

e) strafrechtliche Sanktionen, einschließlich Freiheitsentzug, sofern im nationalen Recht vorgesehen,

f) finanzielle Sanktionen,

g) andere als die unter den Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen oder Konsequenzen, sofern im nationalen Recht vorgesehen.

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art._22_rueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel