Art. 18 Rückführungsverordnung: Mitwirkungspflicht
1. Wortlaut
(1) Drittstaatsangehörige müssen ihrer Verpflichtung, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, nachkommen und sind verpflichtet, in allen Phasen des Rückkehrverfahrens mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.
(2) Die Drittstaatsangehörigen informieren die zuständigen Behörden unverzüglich über alle Änderungen seiner individuellen Situation, die für die Zwecke dieser Verordnung relevant sind.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sind Drittstaatsangehörige verpflichtet,
a) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der für das Rückkehrverfahren der Drittstaatsangehörigen zuständig ist, für die zuständigen Behörden verfügbar zu bleiben, nicht zu fliehen, auch nicht in einen anderen Mitgliedstaat, und sich zur Ausreise im Rahmen der Beförderung zwecks Rückkehr wie von der zuständigen Behörde festgelegt einzufinden;
b) die Rückkehr weder körperlich noch durch verbale Äußerungen zu behindern;
c) unverzüglich alle für die Feststellung oder Überprüfung der Identität oder Staatsangehörigkeit oder anderweitig im Rahmen des Rückkehrverfahrens relevanten Informationen und physischen und digitalen Dokumente und Unterlagen, einschließlich Kopien und elektronischer Aufzeichnungen davon, bereitzustellen, in deren Besitz er ist oder von denen vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er sie beschaffen kann; dies gilt insbesondere für die Vorlage eines Identitäts- oder Reisedokuments bei den zuständigen Behörden oder die Mitwirkung bei der Beschaffung eines Identitäts- oder Reisedokuments;
d) keine Informationen, Dokumente und Unterlagen, die in Buchstabe c genannt sind, zu vernichten, zurückzuhalten oder anderweitig zu beseitigen, nicht in betrügerischer Absicht Aliasnamen zu verwenden, keine anderen falschen Angaben in mündlicher oder schriftlicher Form bereitzustellen oder die Behörden nicht in anderer Weise irrezuführen oder sich dem Rückkehrverfahren betrügerisch zu widersetzen;
e) sich zu erklären, wenn er nicht im Besitz eines Identitäts- oder Reisedokuments ist;
f) Informationen über die Transit-Drittstaaten, die gewählten Reiserouten oder andere Drittstaaten, zu denen sie Verbindungen haben könnten, die die Rückkehr erleichtern könnten, bereitzustellen;
g) biometrische Daten im Sinne des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates (33), bereitzustellen;
h) die Reiseanforderungen der Beförderer und die Einreiseanforderungen der Behörden von Drittstaaten, einschließlich der Gesundheitsanforderungen, zu erfüllen, wenn diese Anforderungen generell internationalen Reisenden auferlegt werden;
i) auf Anfrage der zuständigen Behörden genaue Kontaktdaten anzugeben, einschließlich des derzeitigen Wohnsitzes, der Anschrift, der Telefonnummer, unter der sie erreichbar sind, und gegebenenfalls einer E-Mail-Adresse;
j) unverzüglich Informationen über etwaige Änderungen der unter Buchstabe i genannten Kontaktdaten bereitzustellen;
k) allen gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 verhängten Maßnahmen während des gesamten Rückkehrverfahrens nachzukommen;
l) alle erforderlichen Informationen und Erklärungen im Zusammenhang mit Anträgen, die bei den zuständigen Behörden betreffender Drittstaaten zur Erlangung von Reisedokumenten gestellt wurden, bereitzustellen und erforderlichenfalls mit diesen Drittstaatsbehörden zusammenzuarbeiten;
m) je nach Anforderung der zuständigen Behörden persönlich oder per Videokonferenz vor den zuständigen nationalen Behörden oder Drittstaatsbehörden an dem von diesen Behörden angegebenen Ort für den Zweck der Beschaffung von Reisedokumenten und der Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit zu erscheinen;
n) auf Verlangen der zuständigen Behörden an einer Rückkehr- und Reintegrationsberatung teilzunehmen;
o) weitere einschlägige zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückkehr gemäß nationalem Recht zu befolgen.
Die Pflichten, die dem Drittstaatsangehörigen nach diesem Artikel auferlegt werden, lassen die im nationalen Recht vorgesehenen Verpflichtungen und Maßnahmen, die nicht mit der Rückkehr in Zusammenhang stehen, unberührt.
(4) Die in Absatz 3 Buchstabe c genannten Informationen, Dokumente und Unterlagen oder, falls nicht verfügbar, Kopien und elektronische Aufzeichnungen davon umfassen insbesondere die Erklärungen der Drittstaatsangehörigen und alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen in Bezug auf
a) ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort, ihr Geschlecht sowie ihre Staatsangehörigkeit(en) bzw. die Tatsache, dass sie staatenlos sind;
b) ihre Familienangehörigen und andere personenbezogene Angaben der Drittstaatsangehörigen, sofern dies für die Durchführung des Rückkehrverfahrens oder für die Bestimmung des Rückkehrstaats relevant ist;
c) Art, Nummer, Gültigkeitsdauer und Ausstellungsstaat jedweder Identitäts- oder Reisedokumente der Drittstaatsangehörigen und anderer von ihm vorgelegter Dokumente, die die zuständige Behörde für die Zwecke seiner Identifizierung, für die Durchführung des Rückkehrverfahrens und für die Bestimmung des Rückkehrstaats für relevant hält;
d) von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ausgestellte Aufenthaltstitel oder sonstige Aufenthaltsberechtigungen für die Drittstaatsangehörigen;
e) jede Rückkehrentscheidung, jede Abschiebungsentscheidung oder jedes Einreiseverbots, die bzw. das von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde;
f) den Staat oder die Staaten und den früheren Wohnsitz bzw. die früheren Wohnsitze, Reiserouten, Transitstaaten und Reiseunterlagen.
(5) Beschließen die zuständigen Behörden, ein für die Rückkehr erforderliches Dokument nach Absatz 3 Buchstabe c einzubehalten, so stellen sie sicher, dass der Drittstaatsangehörige unverzüglich Fotokopien oder einen anderen geeigneten Nachweis über die Einbehaltung der Dokumente erhält. Im Falle der freiwilligen Rückkehr händigen die zuständigen Behörden dem Drittstaatsangehörigen solche Dokumente entweder bei der Ausreise oder bei der Ankunft im Drittstaat wieder aus.
(6) Der Drittstaatsangehörige muss über alle im nationalen Recht vorgesehenen Kommunikationsmittel erreichbar sein. Die Mitgliedstaaten legen im nationalen Recht die Methode der Mitteilung und den Zeitpunkt fest, zu dem die Mitteilung als bei dem Drittstaatsangehörigen eingegangen und diesem mitgeteilt gilt, oder nutzen digitale Systeme, die von den Mitgliedstaaten oder der Union für die Zwecke dieser Mitteilung entwickelt und/oder unterstützt werden.

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