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art._23_easo-verordnung

Art. 23 EASO-Verordnung: Kosten

1. Wortlaut

Stellen Mitgliedstaaten ihre Experten für den Einsatz in einem Asyl-Unterstützungsteam bereit, so übernimmt das Unterstützungsbüro die Kosten, die für Folgendes entstehen:

a) die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat und vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat,

b) Impfungen,

c) besondere Versicherungen,

d) die Gesundheitsfürsorge,

e) Tagegelder einschließlich der Unterbringung,

f) die technische Ausrüstung des Unterstützungsbüros und

g) Honorarzahlungen an die Experten.

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art._23_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel