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art._3_euaa-verordnung


Art. 3 EUAA-Verordnung: Nationale Kontaktstellen für Kommunikation

1. Wortlaut

Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur in den Angelegenheiten, die ihre in Artikel 2 genannten Aufgaben betreffen.

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art._3_euaa-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel