Art. 29 EASO-Verordnung: Aufgaben des Verwaltungsrats
1. Wortlaut
(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass das Unterstützungsbüro die ihm übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz des Unterstützungsbüros. Insbesondere hat er die Aufgabe,
a) nach Stellungnahme der Kommission mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder seine Geschäftsordnung anzunehmen;
b) den Exekutivdirektor im Einklang mit Artikel 30 zu ernennen, die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben und ihn gegebenenfalls zeitweilig oder dauerhaft aus dem Amt zu entfernen oder zu entlassen;
c) einen jährlichen allgemeinen Tätigkeitsbericht des Unterstützungsbüros anzunehmen und ihn bis zum 15. Juni des darauf folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln. Der jährliche allgemeine Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;
d) im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 einen Jahresbericht zur Asylsituation in der Union anzunehmen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament vorgelegt. Der Rat und die Kommission können um Vorlage des Berichts ersuchen;
e) die in Artikel 12 Absatz 2 genannten technischen Dokumentationen anzunehmen;
f) auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor unterbreiteten Entwurfs bis zum 30. September jedes Jahres und nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission das Arbeitsprogramm des Unterstützungsbüros für das folgende Jahr mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder anzunehmen und es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln. Dieses Arbeitsprogramm wird gemäß dem jährlichen Haushaltsverfahren und dem Legislativprogramm der Union im Asylbereich angenommen;
g) seine Funktionen im Zusammenhang mit dem Haushalt des Unterstützungsbüros in Anwendung des Kapitels 5 wahrzunehmen;
h) die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß Artikel 42 festzulegen;
i) die Personalpolitik des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 38 festzulegen;
j) nach Einholung der Stellungnahme der Kommission den Mehrjahresplan für die Personalpolitik anzunehmen;
k) alle Beschlüsse zu fassen, die im Hinblick auf die Ausführung des in dieser Verordnung festgelegten Mandats des Unterstützungsbüros erforderlich sind;
l) alle Beschlüsse zur Einrichtung und erforderlichenfalls zur Weiterentwicklung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme und insbesondere des Informationsportals gemäß Artikel 4 Buchstabe c zu fassen; und
m) alle Beschlüsse zur Einrichtung und erforderlichenfalls zur Änderung der internen Strukturen des Unterstützungsbüros zu fassen.
(2) Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss einsetzen, der den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor bei der Vorbereitung der Beschlüsse, des Arbeitsprogramms und der Tätigkeiten, die vom Verwaltungsrat anzunehmen sind, unterstützt und bei Bedarf in dringenden Fällen im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fasst.
Ein solcher Exekutivausschuss besteht aus acht Mitgliedern, die aus dem Kreise der Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt werden; eines dieser acht Mitglieder ist einer der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses entspricht der der Mitglieder des Verwaltungsrats.
Auf Ersuchen des Exekutivausschusses können Vertreter des UNHCR oder alle anderen Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Exekutivausschusses teilnehmen.
Die Arbeitsweise des Exekutivausschusses wird vom Unterstützungsbüro in seiner Geschäftsordnung festgelegt und veröffentlicht.

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