Art. 27 Rückführungsverordnung: Rechtsbehelf bei einem zuständigen Gericht
1. Wortlaut
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten im nationalen Recht eine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 und Artikel 10 Absatz 3 genannten Entscheidungen vor einem erstinstanzlichen Gericht fest, die höchstens 14 Tage betragen darf.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, die bis zum 16. Oktober 2026 in ihrem nationalen Recht Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs vorsehen, die 30 Tage oder länger betragen, im nationalen Recht eine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs von höchstens 30 Tagen beibehalten oder festlegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen mit dem Tag, an dem Drittstaatsangehörigen eine der in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 und Artikel 10 Absatz 3 genannten Entscheidungen mitgeteilt wird oder an dem sie nach nationalem Recht als mitgeteilt gilt.
(3) Beruht eine Rückkehrentscheidung auf demselben Akt wie eine Entscheidung über die Verweigerung oder Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts oder wurde sie in demselben Akt erlassen, so können die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung die im nationalen Recht festgelegten Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über die Beendigung oder Verweigerung des rechtmäßigen Aufenthalts sein.
(4) Wird ein Einreiseverbot oder eine Abschiebungsentscheidung zusammen mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 12 erlassen, so muss der Rechtsbehelf dagegen auch gegen die Rückkehrentscheidung eingelegt werden, und zwar vor demselben Gericht sowie innerhalb derselben Verfahren und Fristen. Wird ein Einreiseverbot oder eine Abschiebungsentscheidung getrennt von einer Rückkehrentscheidung erlassen oder ist es die einzige angefochtene Entscheidung, so kann der Rechtsbehelf gesondert eingelegt werden.

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