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art._44_rueckfuehrungsverordnung

Art. 44 Rückführungsverordnung: Unterstützung bei der Rückkehr und Reintegration

1. Wortlaut

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit von Rückkehr- und Reintegrationsberatung, um Drittstaatsangehörigen erforderlichenfalls so früh wie möglich während des Rückkehrverfahrens Informationen und Orientierungshilfen zu Rückkehr- und Reintegrationsoptionen, einschließlich der in Absatz 3 genannten Programme, zur Verfügung zu stellen. Die Rückkehr- und Reintegrationsberatung kann mit anderer Beratung im Rahmen anderer Migrationsverfahren im Mitgliedstaat kombiniert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Informationen über Rückkehr und Reintegration spätestens bei Erlass der Rückkehrentscheidung bereitgestellt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit von Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen, die auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene unterstützt oder finanziert werden. Diese Programme bestehen aus logistischer, finanzieller oder sonstiger materieller Hilfe oder Sachleistungen bzw. Anreizen für Drittstaatsangehörige, einschließlich Reintegrationshilfe im Rückkehrstaat.

(4) Die Rückkehr- und Reintegrationshilfe ist kein individuelles Recht und stellt keine Voraussetzung für das Rückübernahmeverfahren dar.

(5) Die im Rahmen der Rückkehr- und Reintegrationsprogramme geleistete Unterstützung trägt dem Grad der Zusammenarbeit und der Einhaltung der Vorschriften durch den Drittstaatsangehörigen Rechnung und kann im Laufe der Zeit reduziert oder entzogen werden. Bei der Bestimmung von Art und Umfang der Rückkehr- und Reintegrationshilfe können gegebenenfalls folgende Kriterien berücksichtigt werden:

a) die in Artikel 18 beschriebene Zusammenarbeit des betreffenden Drittstaatsangehörigen während des Rückkehr- und Rückübernahmeverfahrens;

b) ob der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehrt oder abgeschoben wird;

c) ob es sich bei dem Drittstaatsangehörigen um einen Staatsangehörigen eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates 1) aufgeführten Drittstaats handelt;

d) ob der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt wurde;

e) ob der Drittstaatsangehörige aufgrund seiner Eigenschaft als vulnerable Person, Minderjähriger, unbegleiteter Minderjähriger oder Teil einer Familie besondere Bedürfnisse hat;

f) zusätzliche Kriterien nach nationalem Recht.

(6) Drittstaatsangehörigen, die bereits von einem Mitgliedstaat oder der Union eine andere oder dieselbe Unterstützung erhalten haben, wird die in diesem Artikel vorgesehene Unterstützung nicht gewährt. Die Union, die Mitgliedstaaten und Frontex sorgen für Kohärenz und Koordinierung bei der Reintegrationshilfe.

1)
Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1806/oj).

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art._44_rueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel