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art._48_rueckfuehrungsverordnung

Art. 48 Rückführungsverordnung: Berichterstattung

1. Wortlaut

(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. Oktober 2031 und danach alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

(2) Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist verfügbare Informationen, die für die Ausarbeitung ihres Berichts nach Absatz 1 erforderlich sind. Die Kommission nutzt nach Möglichkeit die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 bereitgestellten Informationen.

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art._48_rueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel