Art. 5 Rückführungsverordnung: Rückkehrentscheidung
1. Wortlaut
(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlassen gegenüber jedem illegal in dessen Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung, in der eine Verpflichtung zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auferlegt oder festgestellt wird.
(2) In einer Rückkehrentscheidung wird
a) eine Ausreisefrist von höchstens 30 Tagen gesetzt, bis zu deren Ablauf der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen hat, oder
b) festgestellt, dass der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgehend verlassen muss.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte, nicht zu überschreitende Ausreisefrist kann, wie im nationalen Recht näher bestimmt, verkürzt werden.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht die Umstände festlegen, unter denen einem Drittstaatsangehörigen eine Ausreisefrist einzuräumen ist oder er umgehend auszureisen hat.
(3) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a kann eine Rückkehrentscheidung unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Ausreisefrist vorsehen, die 30 Tage überschreitet.
(4) Die zuständigen Behörden können die ursprünglich in einer Rückkehrentscheidung angegebene Ausreisefrist unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere einer Teilnahme an einem Rückkehr- und Reintegrationsprogramm nach Artikel 44 Absatz 3 oder der Einhaltung der Mitwirkungspflicht nach Artikel 18, verlängern.
(5) Die zuständigen Behörden können die ursprünglich in einer Rückkehrentscheidung angegebene Ausreisefrist im Falle einer Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht nach Artikel 18 verkürzen.
(6) Der Tag, ab dem die Ausreisefrist berechnet wird, wird nach nationalem Recht festgelegt.
(7) Die Rückkehrentscheidung wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe erlassen. Der Drittstaatsangehörige wird über die verfügbaren Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung dieser Rechtsbehelfe belehrt. Die Rückkehrentscheidung wird dem Drittstaatsangehörigen so bald wie möglich gemäß dem nationalen Recht des Entscheidungsmitgliedstaats mitgeteilt. Ist der Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen nicht bekannt, so wird die Rückkehrentscheidung gemäß dem nationalen Recht mitgeteilt.
(8) Die zuständigen Behörden können beschließen, die in Absatz 7 genannten sachlichen Gründe nicht oder nur eingeschränkt anzugeben, wenn das nationale Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorsieht oder wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit und zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. In solchen Fällen wird der Drittstaatsangehörige über den wesentlichen Inhalt der Gründe, auf denen die Rückkehrentscheidung beruht, zum Zwecke des Zugangs zu einem wirksamen Rechtsbehelf unterrichtet. Die Verpflichtung, den Drittstaatsangehörigen über den wesentlichen Inhalt der Gründe zu unterrichten, umfasst nicht die Verpflichtung zur Offenlegung von Verschlusssachen.
(9) Der Rückkehrstaat bzw. die Rückkehrstaaten können in der Rückkehrentscheidung oder gemäß Artikel 10 Absatz 4 vor Durchführung der Abschiebung bestimmt werden. Beschließt der Drittstaatsangehörige, freiwillig in einen anderen Staat als den Rückkehrstaat bzw. die Rückkehrstaaten, der bzw. die in der Rückkehrentscheidung oder in der Abschiebungsentscheidung bestimmt ist bzw. sind, zurückzukehren, so muss keine neue Entscheidung zur Festlegung des Rückkehrstaats erlassen werden.
(10) Die zuständigen Behörden werden nicht daran gehindert, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt. Wurde der Rückkehrstaat in der Rückkehrentscheidung festgelegt und die Gefahr einer Zurückweisung festgestellt, so wird die Abschiebung in diesen Rückkehrstaat gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a aufgeschoben.
(11) Dem Drittstaatsangehörigen wird auf Wunsch eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Bestandteile der Rückkehrentscheidung, einschließlich der Informationen über mögliche Rechtsbehelfe, in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass er sie versteht. Hierzu können die zuständigen Behörden, falls zweckmäßig, auf standardisierte Übersetzungsvorlagen oder maschinell unterstützte Übersetzungstools oder maschinell erstellte Übersetzungen zurückgreifen.
(12) Die Rückkehrentscheidung wird mit der Entscheidung über die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen in ein und demselben Akt oder in einem gesonderten Akt gleichzeitig und zusammen mit dieser Entscheidung oder unverzüglich danach erlassen, und lässt die in Kapitel V und anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des Völkerrechts vorgesehenen Verfahrensgarantien unberührt.
(13) Die Kommission erlässt spätestens am 17. April 2027 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formulars der „Europäischen Rückkehranordnung“. Die Europäische Rückkehranordnung enthält die wichtigsten Bestandteile der Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls der Abschiebungsentscheidung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(14) Nach Erlass der Rückkehrentscheidung verwenden die Mitgliedstaaten eine Europäische Rückkehranordnung und stellen sie über das Schengener Informationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1860 bereit.
(15) Bis zum Tag des Erlasses des in Absatz 13 genannten Durchführungsrechtsakts beginnen die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie die einschlägigen Agenturen der Union wie eu-LISA damit, die erforderlichen rechtlichen und technischen Vorkehrungen zu treffen, damit die Europäische Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem bereitgestellt wird, um die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 14 zu erleichtern. Die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union wie eu-LISA unterstützen die Mitgliedstaaten entsprechend.
(16) Bis zum 17. Oktober 2027 ergreifen die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union wie eu-LISA Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Möglichkeit einer automatisierten Bearbeitung der Europäischen Rückkehranordnung besteht, um die Anwendung von Artikel 7 effizienter zu machen.
(17) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 17. Oktober 2027 mit, welche rechtlichen und technischen Vorkehrungen getroffen wurden, um der in Absatz 14 genannten Verpflichtung nachzukommen.

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