Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._12_rueckfuehrungsverordnung

Art. 12 Rückführungsverordnung: Überwachung der Abschiebung

1. Wortlaut

Die Mitgliedstaaten sehen ein unabhängiges System für die Überwachung von Abschiebungen vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf bestehende Überwachungsmechanismen wie Strukturen und Fachwissen stützen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 eingerichtet wurden, soweit dies für die Zwecke dieses Artikels relevant ist.

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. B I V A K
 
art._12_rueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel