art._12_rueckfuehrungsverordnung
Art. 12 Rückführungsverordnung: Überwachung der Abschiebung
1. Wortlaut
Die Mitgliedstaaten sehen ein unabhängiges System für die Überwachung von Abschiebungen vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf bestehende Überwachungsmechanismen wie Strukturen und Fachwissen stützen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 eingerichtet wurden, soweit dies für die Zwecke dieses Artikels relevant ist.
art._12_rueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel

Diskussion