Art. 10 Rückführungsverordnung: Abschiebung
1. Wortlaut
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um einen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung oder eine Abschiebungsentscheidung ergangen ist, abzuschieben, wenn
a) er der Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 nicht nachgekommen ist,
b) er nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet,
c) er in den Anwendungsbereich des Artikels 13 fällt,
d) er sich unrechtmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt, auch während des nach Artikel 5 festgelegten Zeitraums,
e) die zuständigen Behörden die Abschiebung aus anderen als den unter den Buchstaben a bis d genannten Gründen im Einklang mit dem nationalen Recht für notwendig und verhältnismäßig halten.
(2) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die freiwillige Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen, der andernfalls gemäß Absatz 1 abgeschoben wird, zu gestatten oder zu erleichtern, insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass dies zu einer schnelleren und wirksameren Rückkehr führt.
(3) Die zuständigen Behörden können eine Abschiebungsentscheidung gegen jeden Drittstaatsangehörigen erlassen, der zur Rückkehr verpflichtet ist. Eine Abschiebungsentscheidung wird schriftlich erlassen und kann in derselben Entscheidung wie die Rückkehrentscheidung oder als eine getrennte behördliche oder gerichtliche Maßnahme oder Entscheidung oder als Teil einer anderen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung erfolgen.
(4) Wurde noch kein Rückkehrstaat bestimmt oder weicht dieser von dem zuvor bestimmten Rückkehrstaat ab, so bestimmt die zuständige Behörde vor der Abschiebung in der Rückkehrentscheidung oder der Abschiebungsentscheidung einen oder mehrere Rückkehrstaaten.
(5) Wird eine Abschiebungsentscheidung erlassen, so sind darin die sachlichen und rechtlichen Gründe aufzuführen. Der Drittstaatsangehörige wird über die verfügbaren Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung dieser Rechtsbehelfe belehrt. Die Abschiebungsentscheidung wird dem Drittstaatsangehörigen so bald wie möglich gemäß dem nationalen Recht des Entscheidungsmitgliedstaats mitgeteilt.
(6) Bei Erlass einer Abschiebungsentscheidung wird dem Drittstaatsangehörigen auf Antrag eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Bestandteile dieser Entscheidung, einschließlich Informationen über mögliche Rechtsbehelfe, in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass er sie versteht. Hierzu können die zuständigen Behörden, falls zweckmäßig, auf standardisierte Übersetzungsvorlagen oder maschinell unterstützte Übersetzungstools oder maschinell erstellte Übersetzungen zurückgreifen.
(7) Wenn der Drittstaatsangehörige angibt oder die Behörden des Mitgliedstaats relevanter Anhaltspunkte dafür gewahr werden, dass die Abschiebung gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde, verweisen die zuständigen Behörden den Drittstaatsangehörigen an das geeignete Verfahren, gegebenenfalls einschließlich des Asylverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder — im Falle von nicht an die genannte Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten — gemäß gleichwertigen Bestimmungen, wenn sie solche in ihr nationales Recht aufgenommen haben, oder bewerten nach nationalem Recht, ob die Abschiebung mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung vereinbar ist. Der betreffende Drittstaatsangehörige bringt so bald wie möglich relevante Informationen betreffend seine persönlichen Umstände vor, um seine Behauptung zu stützen, dass mit seiner Abschiebung der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt würde. Die zuständigen Behörden können sich auf jede frühere Bewertung der Gefahr einer Zurückweisung dieses Drittstaatsangehörigen stützen oder diese berücksichtigen. Eine weitere Beurteilung der Gefahr einer Zurückweisung wird nur vorgenommen, wenn relevante Informationen vorgebracht wurden.
(8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung von einer anderen Behörde als der zuständigen Behörde, die die Rückkehrentscheidung erlässt oder vollstreckt, geprüft werden kann.
(9) Zwangsmaßnahmen zur Sicherstellung der Abschiebung müssen notwendig und verhältnismäßig sein und dürfen in keinem Fall über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen. Sie müssen im Einklang mit dem nationalen Recht unter Wahrung der Grundrechte und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen durchgeführt werden.
(10) Bei der Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftweg tragen die Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg im Anhang der Entscheidung 2004/573/EG des Rates 1) Rechnung.

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