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art._11_rueckfuehrungsverordnung

Art. 11 Rückführungsverordnung: Bedingungen für den Aufschub der Abschiebung

1. Wortlaut

(1) Die Abschiebung nach Artikel 10 wird aufgeschoben,

a) wenn sie gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder

b) wenn und solange die Rückkehrentscheidung nach Artikel 28 ausgesetzt ist.

(2) Die Abschiebung nach Artikel 10 kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls aufgeschoben werden. Besteht Fluchtgefahr, können zusätzliche Maßnahmen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels ergriffen werden.

(3) Beantragt der Drittstaatsangehörige den Aufschub der Abschiebung, so ist der Antrag hinreichend zu begründen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine schriftliche Bestätigung des Aufschubs gemäß Absatz 1 oder 2 und seiner Rechte während des Aufschubs. Eine Übersetzung der Bestätigung kann dem Drittstaatsangehörigen mündlich in einer Sprache mitgeteilt werden, die er versteht oder bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass er sie versteht, auch unter Inanspruchnahme von Dolmetschdiensten.

(5) Bei einer Änderung der relevanten Umstände wird der Aufschub der Abschiebung überprüft.

(6) Folgendes wird in Bezug auf die Situation des Drittstaatsangehörigen, einschließlich der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen, während des Zeitraums, für den die Abschiebung aufgeschoben wurde, berücksichtigt:

a) Grundbedürfnisse,

b) Wahrung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen,

c) medizinische Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten,

d) Zugang Minderjähriger zum Grundbildungssystem, je nach Dauer ihres Aufenthalts,

e) Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse vulnerabler Personen.

(7) Wird die Abschiebung aufgeschoben, so können die Maßnahmen nach Artikel 18, 23 und 29 angewandt werden, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind.

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art._11_rueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel