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art._13_rueckfuehrungsverordnung

Art. 13 Rückführungsverordnung: Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen

1. Wortlaut

(1) Dieser Artikel gilt für Drittstaatsangehörige, wenn

a) sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen, auch wenn sie Gegenstand einer Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates 1) sind;

b) begründete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sie eine schwere Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates 2) begangen haben oder eine Straftat, die nach nationalem Recht im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedroht ist, oder mehrere Straftaten, die nach nationalem Recht im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind;

c) begründete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sie in eine Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates 3) involviert sind;

d) begründete Anhaltspunkte für ihre Absicht vorliegen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Straftat gemäß den Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes zu begehen;

e) begründete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass von ihnen eine andere nach nationalem Recht ermittelte Sicherheitsbedrohung ausgeht.

(2) Absatz 1 Buchstaben b, c, und d finden auch auf Drittstaatsangehörige Anwendung, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie andere zu den in diesen Buchstaben genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder in sonstiger Weise daran teilgenommen haben.

(3) Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels fallen, werden gemäß Artikel 10 abgeschoben.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rückkehrentscheidungen, die Drittstaatsangehörige betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, vorrangig bearbeitet und vollstreckt werden.

(5) Abweichend von den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung können Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen,

a) einem nach Artikel 8 erlassenen Einreiseverbot, das die in Artikel 8 Absatz 8 vorgesehen Höchstdauer überschreitet, oder einem unbefristeten Einreiseverbot unterliegen, wenn dies gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem von dem Drittstaatsangehörigen ausgehenden Sicherheitsrisiko steht; in diesen Fällen findet Artikel 9 Absatz 4 Anwendung;

b) im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c in Haft genommen werden;

c) in Gefängnissen inhaftiert und, soweit möglich, von gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt untergebracht werden;

d) für zusätzliche Zeiträume, die über die in Artikel 30 Absatz 3 genannte Höchstdauer hinausgehen und die von einem Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgelegt und mindestens alle drei Monate von einem Gericht überprüft werden, in Haft genommen werden.

(6) Wenn der von Drittstaatsangehörigen nach Absatz 1 Buchstabe a ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit nicht wirksam gemäß diesem Artikel begegnet werden kann, können die Mitgliedstaaten andere Maßnahmen nach nationalem Recht vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahme zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung in Bezug auf die Schwere dieser Gefahr oder die von der betreffenden Person ausgehenden Gefahr notwendig und verhältnismäßig ist.

(7) Die Mitgliedstaaten können sich auf eine bestehende gründliche Sicherheitsprüfung aller relevanten Umstände stützen, die von den zuständigen Behörden in früheren Phasen, auch im Zusammenhang mit Asyl-, Visum- und Grenzkontrollverfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, durchgeführt wurde.

1)
Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1861/oj).
2)
Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2002/584/oj).
3)
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/541/oj).

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art._13_rueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel