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art._17_easo-verordnung


Art. 17 EASO-Verordnung: Entscheidung über die Entsendung eines Teams

1. Wortlaut

(1) Der Exekutivdirektor kann gegebenenfalls aus dem Personal des Unterstützungsbüros Experten entsenden, um die Lage in dem ersuchenden Mitgliedstaat zu beurteilen.

(2) Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich über jedes Ersuchen um Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams.

(3) Der Exekutivdirektor entscheidet über das Ersuchen um Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens. Der Exekutivdirektor teilt seine Entscheidung dem ersuchenden Mitgliedstaat und gleichzeitig dem Verwaltungsrat schriftlich unter Angabe der wichtigsten Gründe hierfür mit.

(4) Entscheidet der Exekutivdirektor, ein oder mehrere Asyl-Unterstützungsteams zu entsenden, so erstellen das Unterstützungsbüro und der ersuchende Mitgliedstaat unverzüglich gemäß Artikel 18 einen Einsatzplan.

(5) Sobald dieser Einsatzplan vereinbart ist, informiert der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten, die die einzusetzenden Experten entsenden, über die erforderliche Anzahl und die Anforderungsprofile dieser Experten. Die einzelstaatlichen Kontaktstellen gemäß Artikel 19 werden hiervon schriftlich unter Angabe des geplanten Einsatztermins unterrichtet. Außerdem wird ihnen eine Kopie des Einsatzplans übermittelt.

(6) Ist der Exekutivdirektor abwesend oder verhindert, so entscheidet der ihn vertretende Referatsleiter über die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams.

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art._17_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel