art._19_easo-verordnung
Art. 19 EASO-Verordnung: Einzelstaatliche Kontaktstelle
1. Wortlaut
Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzelstaatliche Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Unterstützungsbüro in allen Angelegenheiten, die die Asyl-Unterstützungsteams betreffen.
art._19_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel

Diskussion