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art._19_easo-verordnung

Art. 19 EASO-Verordnung: Einzelstaatliche Kontaktstelle

1. Wortlaut

Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzelstaatliche Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Unterstützungsbüro in allen Angelegenheiten, die die Asyl-Unterstützungsteams betreffen.

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art._19_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel