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art._41_rueckfuehrungsverordnung

Art. 41 Rückführungsverordnung: Zuständige Behörden

1. Wortlaut

Jeder Mitgliedstaat benennt im Einklang mit dem nationalen Recht die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zuständigen Behörden.

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