art._41_rueckfuehrungsverordnung
Art. 41 Rückführungsverordnung: Zuständige Behörden
1. Wortlaut
Jeder Mitgliedstaat benennt im Einklang mit dem nationalen Recht die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zuständigen Behörden.
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