Art. 9 Rückführungsverordnung: Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung der Dauer eines Einreiseverbots
1. Wortlaut
(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann ein Einreiseverbot von der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaat aufgehoben oder ausgesetzt oder seine Dauer verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er freiwillig zurückgekehrt ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats, wenn sie es für angebracht hält, ein Einreiseverbot in begründeten Einzelfällen, auch aus humanitären Gründen, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände aufheben oder aussetzen oder seine Dauer verkürzen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Drittstaatsangehörige einen hinreichend begründeten Antrag auf Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung der Dauer eines Einreiseverbots stellen, sofern der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat.
(4) Ein Drittstaatsangehöriger, gegen den gemäß Artikel 8 Absatz 8 oder Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a ein Einreiseverbot von mehr als zehn Jahren erlassen wurde, kann zehn Jahre nach seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beim Entscheidungsmitgliedstaat beantragen, dass dieser unter gebührender Berücksichtigung aller relevanten Umstände — gegebenenfalls einschließlich der Frage, ob der Drittstaatsangehörige nach wie vor ein Sicherheitsrisiko im Sinne des Artikels 13 darstellt und ob das Einreiseverbot weiterhin erforderlich ist, um den betreffenden Drittstaatsangehörigen an der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu hindern — überprüft, ob das Einreiseverbot aufzuheben oder auszusetzen oder seine Dauer zu verkürzen ist. Der Antrag auf Überprüfung muss hinreichend begründet sein.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Aufhebung eines Einreiseverbots von der Erstattung der Kosten für die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen abhängig machen.

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