Art. 25 Rückführungsverordnung: Rechtsberatung und -vertretung
1. Wortlaut
(1) Im Falle eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht nach Artikel 27 stellen die Mitgliedstaaten auf Antrag des Drittstaatsangehörigen sicher, dass ihm die erforderliche Rechtsberatung und -vertretung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass unbegleitete Minderjährige in einer Weise vertreten und beraten werden, die es ihnen ermöglicht, die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachzukommen.
(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände oder andere nach nationalem Recht für die Rechtsberatung und -vertretung von Drittstaatsangehörigen zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen, oder durch nichtstaatliche Organisationen, die nach nationalem Recht für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder Vertretungsdienstleistungen für Drittstaatsangehörige akkreditiert sind.
(4) Im Rechtsbehelfsverfahren können die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung ausschließen, wenn
a) davon ausgegangen wird, dass der Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten für Rechtsberatung und -vertretung selbst zu tragen,
b) davon ausgegangen wird, dass der Rechtsbehelf keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder missbräuchlich ist,
c) es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt oder um Wiederaufnahmeverfahren oder Rechtsbehelfsüberprüfungen, wie im nationalen Recht vorgesehen,
d) der Drittstaatsangehörige bereits von einem Rechtsberater unterstützt oder vertreten wird.
(5) Der Drittstaatsangehörige, der unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt, muss seine finanzielle Situation offenlegen und die zuständigen Behörden umgehend über jede wesentliche Veränderung seiner finanziellen Situation informieren, es sei denn, im nationalen Recht ist eine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung unabhängig von seiner finanziellen Situation vorgesehen.
(6) Mit Ausnahme der Unterstützung unbegleiteter Minderjähriger können die Mitgliedstaaten
a) für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, sofern diese Begrenzung nicht willkürlich ist und dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht ungebührlich eingeschränkt wird,
b) die vollständige oder teilweise Erstattung der entstandenen Kosten verlangen, wenn sich die finanzielle Situation des Drittstaatsangehörigen während des Rückkehrverfahrens verbessert hat oder wenn die Entscheidung, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu leisten, auf der Grundlage falscher Angaben des Drittstaatsangehörigen getroffen wurde,
c) vorsehen, dass Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Gebühren, anderen Kosten und Erstattungen eine Gleichbehandlung, aber keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung und -vertretung grundsätzlich zukommt.
(7) Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit denen geregelt wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Verbindung mit einem Rechtsbehelf bei einem Gericht nach Artikel 27 gestellt und bearbeitet werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, durch diese Vorschriften wird der Zugang zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nicht übermäßig erschwert oder unmöglich gemacht.
(8) Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder missbräuchlich ist, so wird dem Drittstaatsangehörigen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht gewährt.
(9) Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Verwaltungsverfahren vorsehen.

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