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art._47_easo-verordnung

Art. 47 EASO-Verordnung: Verwaltungskontrolle

1. Wortlaut

Die Tätigkeit des Unterstützungsbüros unterliegt der Kontrolle durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.

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art._47_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel