art._48_easo-verordnung
Art. 48 EASO-Verordnung: Zusammenarbeit mit Dänemark
1. Wortlaut
Das Unterstützungsbüro erleichtert die operative Arbeit mit Dänemark, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährter Praktiken im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs.
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