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art._41_easo-verordnung

Art. 41 EASO-Verordnung: Sprachenregelung

1. Wortlaut

(1) Für das Unterstützungsbüro gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 1).

(2) Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden der jährliche allgemeine Tätigkeitsbericht des Unterstützungsbüros nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c und das Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f in allen Amtssprachen der Organe der Union erstellt.

(3) Die für die Tätigkeit des Unterstützungsbüros erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

1)
ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

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art._41_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel