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art._40_easo-verordnung

Art. 40 EASO-Verordnung: Rechtsstellung

1. Wortlaut

(1) Das Unterstützungsbüro ist eine Einrichtung der Union. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Das Unterstützungsbüro besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Das Unterstützungsbüro wird von seinem Exekutivdirektor vertreten.

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art._40_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel