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art._28_easo-verordnung


Art. 28 EASO-Verordnung: Abstimmungsmodalitäten

1. Wortlaut

(1) Sofern nicht anders bestimmt, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.

(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Abstimmungen nicht teil.

(3) Der Vorsitz nimmt an den Abstimmungen teil.

(4) Die Mitgliedstaaten, die sich nicht in vollem Umfang am Besitzstand der Union im Asylbereich beteiligen, nehmen nicht an Abstimmungen teil, wenn der Verwaltungsrat aufgefordert wird, Beschlüsse zu fassen, die unter Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e fallen, und sofern die besagten technischen Dokumentationen sich ausschließlich auf ein Instrument der Union im Asylbereich beziehen, das für sie nicht verbindlich ist.

(5) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detaillierte Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie bei Bedarf Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

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art._28_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel