Art. 39 Rückführungsverordnung: Übermittlung von Gesundheitsdaten von Drittstaatsangehörigen an Drittstaaten zum Zwecke der Durchführung der Rückkehraktion und der Reintegration
1. Wortlaut
(1) Daten zur medizinischen Versorgung, die Drittstaatsangehörigen während der Rückkehraktion zu leisten ist, können im Einzelfall von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an die zuständige Behörde eines Drittstaats oder an Dritte, die für Reintegrationshilfe oder für andere mit der Durchführung der Rückkehr im Zusammenhang stehende Aufgaben zuständig sind, etwa medizinische Dienstleister, übermittelt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Übermittlung der Daten ist für die Durchführung der Rückkehraktion erforderlich;
b) die zuständige Behörde hat überprüft und Frontex hat sich gegebenenfalls vergewissert, dass bei der Datenübermittlung nicht die Gefahr besteht, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt wird.
(2) Gesundheitsdaten und Daten über medizinische Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen können im Einzelfall von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an einen für Reintegrationshilfe oder für andere mit der Durchführung der Rückkehr im Zusammenhang stehende Aufgaben zuständigen Dritten übermittelt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Übermittlung von Daten ist für die Bereitstellung der in Artikel 44 genannten Reintegrationshilfe erforderlich, die auf die medizinischen Bedürfnisse des Drittstaatsangehörigen zugeschnitten ist;
b) der Drittstaatsangehörige, dessen personenbezogene Daten übermittelt werden, hat in diese Übermittlung eingewilligt.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten und Frontex personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels übermitteln, stellen sie sicher, dass diese Übermittlung mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang steht.
(4) Wird eine Übermittlung gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels vorgenommen, so wird sie dokumentiert, und die Dokumentation wird der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 eingerichteten zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt, einschließlich des Datums und der Uhrzeit der Übermittlung, Informationen über die zuständige Behörde des empfangenden Drittstaats, der Begründung dafür, dass die Übermittlung die in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt, sowie der übermittelten personenbezogenen Daten. Diese Unterlagen beschränken sich auf diejenigen Informationen, die unbedingt erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsgrundlage für die Übermittlung nachzuweisen, und beinhalten keinerlei zusätzliche Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten.

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