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art._14_easo-verordnung


Art. 14 EASO-Verordnung: Technische Hilfe

1. Wortlaut

Wie im Einsatzplan nach Artikel 18 vereinbart, stellen die Asyl-Unterstützungsteams im Rahmen der in Artikel 10 genannten Maßnahmen Fachkenntnisse zur Unterstützung der Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf Dolmetschdienste, Informationen über die Herkunftsländer und Kenntnisse über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylverfahren bereit.

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art._14_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel