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1. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2023, 11 A 298/23.A
Rn. 16:
Jedenfalls mit der Frage, ob die Notstandsregelungen auch auf Dublin-Rückkehrer Anwendung finden, die nicht über die belarussische Grenze einreisen, sondern zur Durchführung eines Asylverfahrens ordnungsgemäß von einem anderen Mitgliedstaat zurückgeführt werden, setzt der Zulassungsantrag sich nicht hinreichend auseinander. Einer solchen Auseinandersetzung hätte es bedurft, denn „dass die Notstandsgesetzgebung (auf Dublin-Rückkehrer) tatsächlich nicht angewandt wird“, hat das Verwaltungsgericht nicht, wie der Kläger meint, „ohne jeglichen Anhaltspunkt spekuliert“. Vielmehr ist diese Annahme in Anbetracht der fraglichen litauischen Regelungen, wie sie in dem - auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten - Urteil des EuGH vom 30. Juni 2022 - C-72/22 - wiedergegeben werden, zumindest naheliegend. Danach kann ein Ausländer gemäß Art. 140 Abs. 1 Nr. 1 des litauischen Ausländergesetzes an einer Grenzkontrollstelle einen Asylantrag stellen. Mit Asylantragstellung wird der Einreisende als Asylbewerber und damit nicht mehr als illegal aufhältig eingestuft. Diese Einstufung ist erforderlich, damit er in einer Weise untergebracht werden kann, die nicht mit der den Begriff der Haft kennzeichnenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit verbunden ist.
2. VG Aachen, Urteil vom 30.03.2023, 1 K 2645/19.A
litauen.1692007264.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 (Externe Bearbeitung)